IESG: § 1 Abs 2 Z 4
OGH 30. 9. 2025, 8 ObS 2/25i
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, nach dem IESG gesichert; dazu zählen gemäß Z 4 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

