Am Ende des Berufslebens steht bei den meisten Erwerbstätigen die Pensionierung. Die Zuerkennung einer Pension beendet das Dienstverhältnis aber nicht automatisch. Über die Beendigung des Dienstverhältnisses und die korrekte Erstattung der Abmeldung informiert das Magazin DGservice Nr 1/März 2026. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Abmeldung binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung mittels ELDA zu erstatten. Die Pflichtversicherung endet mit dem (arbeitsrechtlichen) Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches zusammen, erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Durch eine Kündigungsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung. Als Abmeldegrund ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beendigungsart "Pensionierung" anzugeben. Die ÖGK verweist insbesondere darauf, dass auch im Fall rückwirkend zuerkannter Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung, das nicht rückwirkend herbeigeführt werden kann, ausschlaggebend ist und die Abmeldung somit nicht rückwirkend mit dem Tag vor dem im Bescheid festgestellten Pensionsbeginn zu erfolgen hat. (Direktlink: https://tinyurl.com/DV-Ende-Pensionierung )

