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Satzung des KV des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6997/1/2026 Heft 6997 v. 6.5.2026

Mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2026 der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (mit Ausnahmen) zur Satzung erklärt. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Bundesland Vorarlberg und auf alle Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, einschließlich von Einrichtungen im Bereich der Persönlichen Assistenz, ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter). (BGBl II 2026/98)

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