FamZeitbG: § 3 Abs 2
OGH 9. 12. 2025, 10 ObS 118/25p
Der Kläger ist der Vater des am 2. 4. 2024 (in der 29. Schwangerschaftswoche) geborenen L***. Das Kind wurde am 27. 5. 2024 aus dem Spital entlassen. Der Kläger stellte am 7. 6. 2024 - in Unkenntnis der 91-Tage-Frist des § 3 Abs 2 FamZeitbG - einen Antrag auf Familienzeitbonus für 29 Tage ab dem 11. 6. 2024. Er befand sich in der Zeit vom 11. 6. bis 9. 7. 2024 bei seinem Dienstgeber in Karenz.

