FamZeitbG: § 2 Abs 1 Z 3 und 4, § 2 Abs 3 und 4
OGH 18. 11. 2025, 10 ObS 60/25h
Der Kläger ist der Vater des am 19. 4. 2024 geborenen F***. Mit seinem Dienstgeber vereinbarte der Kläger für die Zeit ab 23. 4. 2024 für die Dauer von 28 Tagen eine Familienzeit. Die Ehefrau des Klägers und der gemeinsame Sohn wurden aber nicht wie geplant am 23. 4. 2024, sondern wegen der Geburt per Kaiserschnitt erst am 24. 4. 2024 aus dem Krankenhaus entlassen. Ab diesem Tag hatten der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Die Österreichische Gesundheitskasse lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 23. 4. 2024 bis 20. 5. 2024 mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt sei. Da der

