EStG 1988: § 67 Abs 1, § 82
BAO: § 201 Abs 2 Z 3, § 202 Abs 1
Bei Akontozahlungen auf Sonderzahlungen, die aliquot und im Regelfall der Höhe nach gleich bleibend zur Auszahlung gelangen und dann auf erst später fällig werdende Bezugsbestandteile (13. und 14. Monatsbezug) angerechnet werden und gemäß der Vereinbarungen in den Dienstverträgen mit der Höhe dieser Lohnbestandteile begrenzt sind, handelt es sich nicht um Arbeitgeberdarlehen, sondern um Arbeitslohn. Da die Modalität der Auszahlung den kollektivvertraglich gewährleisteten Vorgaben nicht entspricht, wird auch kein kollektivvertraglich normierter 13. und 14. Bezug ausbezahlt.

