AuslBG: § 3, § 28 Abs 1 Z 1 lit a
VwGH 16. 12. 2025, Ra 2025/09/0083, Ra 2025/09/0084
Der handelsrechtliche Geschäftsführer wurde als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er es zu verantworten habe, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin von 28. 2. bis 22. 5. 2023 eine iranische Staatsangehörige beschäftigt hat, obwohl für diese keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die Drittstaatsangehörige wurde zunächst eine Beschäftigungsbewilligung bis 27. 2. 2023 erteilt, ein Antrag auf Verlängerung wurde vor deren Ablauf - ungeachtet ihrer Weiterbeschäftigung durch das Unternehmen im Zeitraum vom 28. 2. bis 22. 5. 2023 - nicht gestellt. Erst am 22. 5. 2023 wurde neuerlich ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt und in der Folge für den Zeitraum ab 1. 6. 2023 wieder erteilt.

