AuslBG: § 2 Abs 4, § 28
VO (EG) 883/2004 : Art 12 Abs 2
Eine A1-Bescheinigung entfaltet Bindungswirkung ausschließlich hinsichtlich der Anwendbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, aber nicht für die arbeitsmarktrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dh ob eine Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG zu beurteilen ist. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, ist nach § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

