AuslBG: § 4a, § 6
AVG: § 68
Wird für einen ausländischen Projektmitarbeiter eine Beschäftigungsbewilligung erteilt (hier: vom AMS Innsbruck), steht ein weiterer Antrag für denselben ausländischen Projektmitarbeiter, dieselbe Tätigkeit und denselben Zeitraum nach § 4a AuslBG (hier: beim AMS Wien für die Zweigniederlassung der Arbeitgeberin in Wien) grundsätzlich unter dem Prozesshindernis der entschiedenen Sache, da die Beschäftigungsbewilligung für das gesamte Bundesgebiet gilt. Eine neuerliche Sachentscheidung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich maßgebliche Umstände geändert haben oder die ursprüngliche Bewilligung - etwa mangels tatsächlicher Beschäftigungsaufnahme - erloschen ist.

