AngG: § 10 Abs 3
OLG Wien 24. 10. 2025, 9 Ra 49/25d
Ist vereinbart, dass ein Angestellter für Verkaufsgeschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, gilt nach § 10 Abs 3 AngG mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluss des Geschäftes.

