ABGB: § 1155 Abs 1
OLG Wien 29. 9. 2025, 8 Ra 73/25a
Im vorliegenden Fall wurde ein Botenfahrer gekündigt, die Kündigung wurde von ihm erfolgreich angefochten. Er trat seinen Dienst etwas mehr als 1 Jahr nach der Kündigung wieder an. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Entgeltansprüche für seinen Verdienstentgang für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem erneuten Dienstantritt. Strittig war im Verfahren ua, ob das vom Kläger bezogene Trinkgeld zum Arbeitsentgelt zählt.

