ABGB: § 1431
OLG Wien 28. 1. 2026, 7 Ra 102/25h
Ein Dienstnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle ihm vom Dienstgeber zukommenden Leistungen endgültig zustehen; von den Leistungen sind sämtliche Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis umfasst, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt. Die Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses ist nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Redlichkeit beim Empfang eines unrechtmäßigen Dienstbezugs wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, sondern ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezugs zweifeln musste. Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen.

