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Bloße Ankündigung einer Pflichtwidrigkeit rechtfertigt keine Entlassung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6994/9/2026 Heft 6994 v. 16.4.2026

GewO 1859: § 82 lit f

OLG Linz 17. 9. 2025, 11 Ra 25/25p

Der Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit nach § 82 lit f erster Fall GewO 1859 umfasst neben dem Verlassen der Arbeit im engeren Sinn auch jedes sonstige mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, sohin auch die mit dieser Verpflichtung unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit. Jedoch ist Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit überdies auch, dass das Dienstversäumnis erheblich ist, sohin nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist somit, ob die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird.

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