GewO 1859: § 82 lit g
OLG Wien 24. 9. 2025, 10 Ra 27/25a
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Rettungssanitäter beschäftigt. Er war zunächst dem Stützpunkt in D*** zugeteilt. Dort suchte der Kläger des Öfteren verbal wie körperlich die Nähe seiner über 30 Jahre jüngeren Kollegin C***, in dem er ihr körperlich nahe kam und mit ihr zu flirten versuchte. C*** empfand das Verhalten des Klägers zumindest als unangebracht und unangenehm. Als der Kläger und C*** im Jahr 2022 gemeinsam im Fahrzeug sitzend auf einen Einsatz warteten, griff der Kläger seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Kollegin C*** mit der in Richtung Oberschenkelinnenseite zeigenden Hand auf die Oberseite des linken Oberschenkels unterhalb der Hüfte, zog die Hand kurze Zeit später von sich aus dann wieder weg und entgegnete auf die irritierte Reaktion von C***, sie solle sich nicht so anstellen. C*** meldete den Vorfall zunächst nicht.

