AngG: § 27 Z 6
OLG Graz 24. 9. 2025, 7 Ra 41/25s
Eine sexuelle Belästigung bildet einen Entlassungsgrund, noch dazu, wenn sie sich wiederholt ereignet hat. Dazu gehören körperliche Kontakte ("Grabschen"), obszöne Anspielungen und Anträge, die erkennbar unerwünscht sind. Durch derartige sexuelle Übergriffe entsteht ein belastendes Arbeitsklima, das die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt. Sehr viele Betroffene erleben sich ohnmächtig und hilflos einer Situation ausgeliefert, in der es für sie keine befriedigende Reaktionsmöglichkeit gibt. Sie fühlen sich gedemütigt, verletzt und erniedrigt.

