AngG: § 27
OGH 16. 10. 2025, 6 Ob 124/25s
Der Kläger war zuletzt Vorstandsvorsitzender der beklagten Aktiengesellschaft, wurde jedoch mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 10. 1. 2024 von dieser Funktion abberufen und der Vorstandsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Vorinstanzen nahmen übereinstimmend an, dass die Dienstgeberin nach dem Vorstandsvertrag zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt war, weil ein vom Kläger verschuldeter Grund vorlag, der in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG zur Entlassung berechtigt. Im Revisionsverfahren war ausschließlich strittig, ob die Dienstgeberin die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrags unverzüglich ausgesprochen hat. Dies wurde vom OGH bejaht:

