BAO: § 9, § 80, § 184
BFG 30. 10. 2025, RV/2100691/2025
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter einer Gesellschaft haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1 BAO). Eine Haftung kommt auch für aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entstandenen Abgabenschuld in Betracht (zum Säumniszuschlag: VwGH 30.11.1999, 94/14/0173, ARD 5202/26/2001). Die Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten (insbesondere aus den in § 184 Abs 2 und 3 BAO genannten Gründen, zB Verletzung der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Belegen) kann zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung führen. Daraus sich ergebende Abgabennachforderungen bei der GmbH können auch zur Heranziehung des für die Erfüllung der verletzten Pflichten verantwortlichen Geschäftsführers führen.

