EStG 1988: § 1 Abs 2
BAO: § 26 Abs 1
Ist ein Steuerpflichtiger über mehr als 3 Jahre durchgehend im Ausland beschäftigt und steht ihm im Entsendungszeitraum in der Elternwohnung lediglich eine Schlafmöglichkeit im Zimmer der Schwester zur Verfügung, so ist nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland iSd § 26 BAO auszugehen.

