UrlG: § 4
OLG Linz 26. 1. 2026, 11 Ra 51/25m
Nach § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Festsetzung des Urlaubs bedarf damit zwingend einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob eine solche Urlaubsvereinbarung schlüssig zustande gekommen ist:

