UrlG: § 4
OLG Linz 13. 10. 2025, 11 Ra 38/25z
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit Schreiben vom 28. 5. 2024 gekündigt. Bereits mit 17. 5. 2024 wurde sie von der Arbeitgeberin vom Dienst freigestellt. Über einen möglichen Urlaubsverbrauch der Klägerin während der Zeit der Dienstfreistellung wurde zwischen den Streitteilen nicht gesprochen. Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Arbeitgeberin damit einverstanden erklärt, ihre offenen Urlaubstage während der Zeit der Dienstfreistellung in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeberin will jedoch eine schlüssige Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung darin sehen, dass die Klägerin das Angebot der Arbeitgeberin zum Urlaubsverbrauch durch ihre Abwesenheit während der Dienstfreistellung konkludent angenommen habe. Damit hatte sie vor Gericht aber keinen Erfolg:

