VKG: § 8 Abs 1, § 8b Abs 2
OLG Wien 28. 10. 2025, 7 Ra 72/25x
Der beklagte Arbeitnehmer war seit 1. 9. 2022 bei der klagenden Arbeitgeberin beschäftigt. Er beantragte nach der Geburt seiner Tochter zunächst Karenz von 1. 1. bis 1. 9. 2025, änderte seinen Antrag in der Folge aber einige Male (auch auf Wunsch der Arbeitgeberin) ab und strebte schließlich eine vereinbarte Elternteilzeit nach § 8a VKG ab 1. 4. 2025 an. Nachdem die Arbeitgeberin diesen Wunsch ablehnte, brachte der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Elternteilzeit nach § 8d VKG ein. Die Klage

