ABGB: § 936, § 1151, § 1162b
OLG Linz 15. 9. 2025, 12 Ra 40/25a
Im vorliegenden Fall musste die Arbeitgeberin aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des damit einhergehenden geringen Umsatzes sowie ihrer schwindenden Liquidität im Frühjahr 2024 mehrere Standorte schließen. So konnte sie den Mietzins für das Geschäftslokal in C*, in dem der Kläger als einziger Mitarbeiter im Verkauf tätig war, nicht mehr fristgerecht bezahlen und kündigte daher den Bestandvertrag Ende Februar 2024 auf. Um einer Kündigung zu entgehen, bot der Kläger an, sein Dienstverhältnis über den Sommer auszusetzen. Es wurde besprochen, dass der Kläger danach als einfacher Mitarbeiter im Beratungscenter in D* tätig sein könne.

