AngG: § 7
OLG Linz 17. 9. 2025, 11 Ra 30/25y
Das gesetzliche Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG untersagt es einem Angestellten insbesondere, während der Dauer seines Dienstverhältnisses im Geschäftszweig seines Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen. Dabei bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluss oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch schon den Versuch eines Abschlusses. Dementsprechend ist es einem Angestellten nach § 7 AngG während der Dauer seines Dienstverhältnisses verboten, für ein Konkurrenzunternehmen seines Dienstgebers Handelsgeschäfte auch nur anzubahnen, dh nach außen - insbesondere Kunden gegenüber - für das Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder gar Kunden vor Beendigung des Arbeitsvertrags aktiv abzuwerben. Somit verstößt ein Angestellter schon durch den noch während des aufrechten Dienstverhältnisses unternommenen Versuch, die mit seinem Dienstgeber in Geschäftsverbindung stehenden Kunden zum zukünftigen,

