Seit 28. 3. 2024 regelt § 2i Abs 1 AVRAG ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Mit 1. 1. 2026 traten Änderungen im AlVG in Kraft, die in einigen Fällen entgeltliche Konsequenzen für eine Beschäftigung neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere Altersteilzeitgeld) anordnen. Hitz beleuchtet im Rahmen seines Beitrages insbesondere die Unterschiede zwischen den Rechten aus dem AVRAG und möglichen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen. § 2i AVRAG regelt bloß das Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien und gewährt dem Arbeitnehmer nur das Recht, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen und deswegen nicht benachteiligt zu werden, schützt ihn aber nicht vor etwaigen beitragsrechtlichen Konsequenzen oder vor solchen im Zusammenhang mit staatlichen Transferleistungen. Die Ruhensbestimmungen des AlVG entfalten unmittelbare und mittelbare Wirkung gegenüber dem Arbeitnehmer von dritter Seite (AMS). Der Umstand, dass eine Nebenbeschäftigung gemäß § 2i AVRAG als zulässig zu werten wäre, ändert nichts an den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Für derartige Sachverhalte ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bezüglich Meldung, Unterlassung oder Rückforderung. Unabhängig davon sind vertragliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für eine erhöhte Rechtssicherheit im Einzelfall ratsam. Anders ist es bei der Teilpension, bei der eine "Nebenbeschäftigung" gerade in deren Wesen liegt. Damit diese für den Bezug der Teilpension unschädlich bleibt, ist die Vertragsform aber auch hier im Einzelfall zu prüfen.

