DBA-Italien: Art 15 Abs 1
BFG 2. 3. 2026, RV/7104388/2020
Die Beschwerdeführerin, eine Angestellte in gehobener Position, wurde ab 1. 1. 2014 von ihrem österreichischen Arbeitgeber zu einer Konzerntochter nach Italien entsendet. Die Entsendung war ursprünglich bis 31. 12. 2015 befristet. Durch zwei Verlängerungen dauerte die Entsendung schlussendlich bis 31. 12. 2017 an. Strittig ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2016 primär, ob - da die Beschwerdeführerin in beiden DBA-Staaten über eine (Miet-)Wohnung verfügte - ihr DBA-rechtlicher Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien gelegen sei und Österreich kein Besteuerungsrecht über die laufenden Bezüge iHv € 153.243,- gehabt habe. Insoweit hat das BFG der Beschwerde keine Folge gegeben:

