Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist ein Herausschälen von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus einem echten All-in-Bezug nicht möglich. Die Verwaltungspraxis akzeptiert - in der Vergangenheit großzügiger als derzeit - das Herausschälen von steuerfreien Überstunden aus einem All-in-Bezug dennoch, wenn die in Rz 1162a und Rz 11162a LStR beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Autoren zeigen auf, dass die aktuelle Prüfpraxis diese Voraussetzungen nunmehr strenger - im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips - auslegt, erläutern die aktuell erforderlichen 3 Prüfschritte ausführlich und veranschaulichen dies abschließend mit einem Fallbeispiel aus der Praxis. Die aktuelle LStR-Interpretation durch die GPLB-Prüfer geht dahin, dass nur dann steuerfreie Zuschläge aus dem All-in herausgeschält werden können, wenn durchschnittlich und im Normalfall in den einzelnen Monaten Überstunden im steuerlich begünstigten Höchstausmaß vorliegen. Wenn Dienstnehmer in den einzelnen Monaten insgesamt genügend Überstunden leisten, um diese beiden Voraussetzungen zu erfüllen, können - nur in diesem Fall - in jedem Monat steuerfreie Zuschläge im Höchstausmaß berücksichtigt werden. Die Überstunden am Ende der Gleitzeitperiode dürfen dabei nicht in die einzelnen Monate hineingerollt werden, sondern zählen nur für den Monat, in dem die Gleitzeitperiode endet.

