Die Judikatur geht davon aus, dass die Vereinbarung mehrfacher Befristungen nicht dem wahren Willen beider Vertragsparteien entspricht, sondern dem Arbeitnehmer in sittenwidriger Weise aufgezwungen wurde. Diese generelle Betrachtungsweise überzeugt nach Ansicht Tomandls insbesondere dann nicht, wenn ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die einzelnen Befristungen jeweils als selbstständig anzusehen und daher nicht zusammenzurechnen sind. Wenn so gewollt, sollte in der Befristungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten werden, dass es sich um jeweils selbstständige Vereinbarungen handelt und daher das Entstehen von fristgebundenen Ansprüchen nur an der Dauer der einzelnen Befristung, nicht aber an der Gesamtdauer der Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Vertragspartnern zu bemessen ist.

