EStG 1988: § 16 Abs 1 und Abs 1 Z 10
BFG 17. 2. 2026, RV/7102489/2025
Eine Wiener Kindergartenleiterin besuchte im Jahr 2023 ua in Salzburg einen Kleinkindlehrgang mit 12 Einheiten. Für die Fahrten dorthin nutzte sie öffentliche Verkehrsmittel und ihr Klimaticket (Kosten € 1.095,-). Das Finanzamt berücksichtigte die beantragten Werbungskosten lediglich für diese Fortbildungsmaßnahme und die dazugehörigen Fahrtkosten auf Basis der Kosten von ÖBB-Fahrscheinen mit Vorteilscard (€ 780,-). Infolge der Beschwerde der Kindergartenleiterin hat das BFG ihr auch für Praxiscoachings den Werbungskostenabzug zuerkannt und den Einkommensteuerbescheid 2023 abgeändert, dabei aber die Reisekosten im Schätzungsweg nur mehr mit 50 % von € 1.095,- (€ 547,50) berücksichtigt:

