BAO: § 111 Abs 3, § 134 Abs 1, § 134a
BFG 3. 2. 2026, RV/7100773/2025
Im vorliegenden Fall hat der Steuerberater der Beschwerdeführerin seine Anmeldung zur sog "Steuerberater-Quotenregelung" (vier verschiedene Abgabetermine und dadurch längere Fristen für die Steuerberater) verabsäumt und infolge wurde seine Mandantin mit Bescheid vom 18. 12. 2024 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 innerhalb der Nachfrist bis 27. 1. 2025 einzureichen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe iHv € 150,- verhängt wird. Nachdem die Einkommensteuererklärung 2023 verspätet (am 19. 2. 2025) eingereicht wurde, setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe iHv 150,- fest. Das BFG hat diese Ermessensentscheidung des Finanzamts bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

