EStG 1988: § 16 Abs 1
BAO: § 119, § 138
Ein bei einer Rechtsanwaltskanzlei und Bank angestellter Jurist muss für die Geltendmachung von Fahrtkosten anlässlich beruflicher Reisen zum Nachweis des Dienstzwecks der einzelnen Fahrten die Namen der von ihm bei den Fahrten aufgesuchten Klienten und Kunden im Abgabenverfahren gegenüber dem Finanzamt offenlegen, da sich seine Verschwiegenheits- bzw Geheimhaltungspflichten gemäß § 9 Abs 2 RAO und § 38 Abs 1 BWG nur auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten erstrecken.

