ASVG: § 4
VwGH 5. 11. 2025, Ra 2022/08/0145
Im vorliegenden Fall war die Pflichtversicherung eines Puppenspielers strittig. Die Dienstgeberin verpflichtete sich einem Verkehrsclub als Auftraggeber gegenüber, ein "Verkehrserziehungsstück" in Volksschulen und außerhalb der Schulen 600 Mal pro Jahr aufzuführen. Dafür engagierte sie insgesamt 6 Puppenspieler. Der Einsatz erfolgte in Zweierteams, nach 2 Wochen kam es zu einem Wechsel der Spieler. Etwa vierteljährlich wurde eine Liste von Terminen mit Aufführungsorten an die Puppenspieler gesendet, die dann die Möglichkeit hatten, der Dienstgeberin Wünsche bezüglich der Einteilung bekannt zu geben. Sie hätten sich auch etwa für mehrere Wochen von der Einteilung ausnehmen lassen können (was der Revisionswerber einmal wegen einer Urlaubsreise getan hat). Darauf, wohin seine Touren gehen würden und mit welcher zweiten Person er die Tour absolvieren würde, hatte der Revisionswerber keinen bestimmenden Einfluss. Diesbezüglich seien Wünsche, wenn möglich, berücksichtigt worden, bei Überschneidungen sei telefoniert bzw verhandelt worden, wobei aber die Dienstgeberin das letzte Wort gehabt hat. Schließlich hat die Dienstgeberin einen verbindlichen Tourenplan erstellt, die auf diesem Weg einmal festgelegten Termine waren dann verpflichtend. Der Revisionswerber hat sich tatsächlich niemals vertreten lassen und sich auch nie krankgemeldet, sondern die zugeteilten Termine absolviert.

