ASVG: § 4 Abs 4 lit a
GSVG: § 2 Abs 1 Z 1
Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG aus. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Umfang der Gewerbeberechtigung (zumindest weitgehend) ausgeschöpft wird, sondern wird eine selbstständige Tätigkeit auch dann im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt (sodass aufgrund dieser Tätigkeit die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und nicht nach § 4 Abs 4 ASVG

