EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
BFG 6. 10. 2025, RV/7102757/2024
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988). Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen, dh anhand des typischen Berufsbildes und subsidiär nach der zeitlichen Nutzung des privaten Arbeitszimmers. Im Zweifel ist entscheidend, ob das Arbeitszimmer für

