EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
BFG 6. 2. 2026, RV/7102706/2023
Da die Nutzung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Personen heutzutage auf zahlreiche Bürotätigkeiten zutrifft, kann Desksharing nach aktueller Ansicht des BFG nicht als kausal für die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers einer Personalmanagerin betrachtet werden, wen - wie hier - die weitaus überwiegende Nutzung des Arbeitsplatzes im Büro für jeden Mitarbeiter gewährleistet ist:

