FLAG: § 41 Abs 2
ASVG: § 4 Abs 4, § 49 Abs 7
Die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen nach § 41 Abs 1 FLAG besteht auch in Hinblick auf freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die die Anwendungsvoraussetzungen des § 49 Abs 7 ASVG iVm § 1 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen erfüllen und beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen beziehen (monatliches Honorar unter € 537,78). Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG fällt nicht durch Unterschreiten der in § 49 Abs 7 ASVG iVm PauschVO festgelegten Entgeltschwelle weg, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht der Höhe nach und nicht eine Ausnahme vom Begriff des freien Dienstnehmers dem Grunde nach schafft.

