EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 8 lit a
BFG 28. 11. 2025, RV/2100272/2025
Die Beschwerdeführerin erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Physiotherapeutin. Sie behandelte ihre Patienten in zwei dafür gemieteten Ordinationsräumlichkeiten und machte in der Einkommensteuererklärung dafür einen Aufwand als Betriebsausgaben iHv € 12.743,88 geltend, der antragsgemäß gewährt wurde. Gelegentlich nutzte sie ihre Wohnung für administrative Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrem Betrieb. Dafür beantragte sie (zusätzlich) das große Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG 1988 iHv € 1.200,-. Dieses steht ihr nach Ansicht des BFG aber nicht zu:

