EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
VwGH 18. 11. 2025, Ro 2022/15/0028
Bei einem in der Schweiz tätigen Forstarbeiter wurde aufgrund der Folgen eines im Jahr 2005 erlittenen Arbeitsunfalls ein Grad der Erwerbsunfähigkeit von 33 % nach den Schweizer Bestimmungen ermittelt. Im Streitzeitraum 2014 bis 2016 bezog er ua eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der Höhe von € 12.523,99 (2014), € 14.194,36 (2015) und € 13.956,09 (2016). Strittig ist, ob die dem Revisionswerber zufließende Invalidenrente aus der Schweiz gemäß § 3 Abs 4 Z 1 lit c EStG 1988 steuerfrei zu behandeln ist, und hat sich der VwGH hier somit neuerlich mit der Frage der Vergleichbarkeit der schweizerischen Invalidenrente mit der österreichischen Versehrtenrente auseinanderzusetzen.

