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Tätigkeit auf Fachstation für Drogenerkrankungen vor 2026 keine Schwerarbeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6987/13/2026 Heft 6987 v. 25.2.2026

Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5 idF vor BGBl II 2025/224

OGH 21. 10. 2025, 10 ObS 101/25p

Die Tätigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in einem Krankenhaus auf der "Fachstation für Drogenerkrankungen" stellt ungeachtet der damit zweifellos verbundenen Belastung keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung idF vor BGBl II 2025/224 dar.

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