EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4, § 41 Abs 4, § 62 Z 4, § 67 Abs 12
VwGH 26. 11. 2025, Ra 2024/15/0019 und Ra 2024/15/0022
Ein österreichischer Grenzgänger (Mitbeteiligter) bezog von seinem deutschen Arbeitgeber im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug, in denen auch Sonderzahlungen enthalten waren. Die in Deutschland einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge wurden in seiner Einkommensteuererklärung ausschließlich dem laufenden Bezug und keinen Sonderzahlungen zugeordnet. Das Finanzamt teilte die geltend gemachten Werbungskosten für SV-Beiträge aber auf die tarifmäßig besteuerten und die sonstigen mit festem Steuersatz besteuerten Bezüge auf. Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, weil der Grenzgänger unstrittig bereits mit dem laufenden monatlichen Bezug die in Deutschland geltende Höchstbeitragsgrundlage für SV-Beiträge überschritten habe. Jede weitere darüber hinausgehende Zahlung habe dementsprechend zu keiner höheren Belastung eines Bezugs geführt, der aus dem (fixen) Monatsbezug von rund € 8.400,- und einer wie auch immer begründeten Einmalzahlung in diesem Monat anfalle.

