Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit fern, trifft diesen die Beweislast für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrunds. In der Praxis können Arbeitgeber aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände Zweifel an der Richtigkeit einer Krankenstandsbestätigung haben. Der Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten, Krankenstandsbestätigungen in einem streitigen Verfahren infrage zu stellen. Die Autoren stimmen der OGH-Judikatur zu, wenn sie die Krankenstandsbestätigung als Anscheinsbeweis qualifiziert. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Krankenstandsbestätigung erschüttern, wenn er darlegt, dass der typische Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist und die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs besteht. Denn dem tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit können stets Umstände entgegenstehen, zB wenn der Arbeitnehmer seinem Arzt gegenüber unwahre Angaben zu nicht leicht zu überprüfenden Symptomen macht, Arzt und Patient unlauter zusammenwirken oder eine tatsächlich vorliegende Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Einen atypischen Geschehensablauf kann der Arbeitgeber darlegen, wenn zB eine Krankschreibung für die Dauer einer Kündigungsfrist erfolgt oder diese öfter nach Urlauben bzw Wochenenden oder vor anstehenden Arbeitsaufgaben auftritt, die der Arbeitnehmer nicht gerne ausführt. Konnte die Glaubwürdigkeit der Krankenstandsbestätigung erschüttert werden, tritt im Prozess hinsichtlich der Beweislast wieder der Zustand ein, der vor der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung bestand, so als hätte es die Krankenstandsbestätigung nie gegeben. Dem Arbeitnehmer obliegt in diesem Fall der Beweis seiner objektiven Arbeitsunfähigkeit oder seines gerechtfertigten Vertrauens in die Krankenstandsbestätigung.

