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Wolf, Aus-, Weiter- und Fortbildung im Arbeitsverhältnis, DRdA 2025, 435

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6985/19/2026 Heft 6985 v. 11.2.2026

Der Autor kommt in seinem Beitrag zu dem Ergebnis, dass Aus-, Weiter- und Fortbildungen allgemein zu den Pflichten der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zählen. Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, sich in dem Maße weiterzubilden, das notwendig ist, um die durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des ausgeübten Berufs aufrechtzuerhalten. Es bestehe dementsprechend auch ein Recht der Arbeitnehmer auf Zuweisung von Aus-, Weiter- und Fortbildung innerhalb der Grenzen der vereinbarten Arbeitspflicht, wenn und insoweit diese Bildungsmaßnahmen zwingend zum Erhalt der Fähigkeiten innerhalb des vereinbarten Berufsbildes erforderlich sind. Wie die Bildungsmaßnahmen im Einzelfall innerhalb der Arbeitszeit gestaltet bzw organisiert sind, obliegt im Rahmen ihres Weisungsrechts den Arbeitgebern. Nach § 11b AVRAG haben Bildungsmaßnahmen, die aufgrund von Normen oder des Arbeitsvertrags geboten sind, um den Arbeitnehmern die Ausübung der von ihnen jeweils vertraglich geschuldeten Tätigkeit zu ermöglichen, innerhalb der Arbeitszeit und auf Kosten der Arbeitgeber zu erfolgen. Dort, wo eine Verpflichtung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, Bildungsmaßnahmen durchzuführen, gibt es laut Wolf keinen Rückersatz von Ausbildungskosten. Dies betreffe den Bereich, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeiten innerhalb des Berufsbildes erforderlich ist. Werden darüber hinausgehende Spezialkenntnisse vermittelt, die zu einem höheren Entgelt am Arbeitsmarkt führen, könne eine Rückersatzvereinbarung abgeschlossen werden.

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