In der Entscheidung 8 ObA 15/25a (= ARD 6969/11/2025) traf der OGH wichtige Aussagen zur Anwendung des erhöhten Zinssatzes nach § 49a ASGG im Kontext von Rückforderungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. So ist nunmehr höchstgerichtlich klargestellt, dass auf die Rückforderung von Beträgen, die in Streitigkeiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bei einem Obsiegen des Arbeitnehmers in 1. Instanz vorläufig gezahlt wurden, grundsätzlich der (hohe) Zinssatz des § 49a Satz 1 ASGG (9,2 % pa) anzuwenden ist. Obsiegt ein Arbeitnehmer in 1. Instanz und hat er daher einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Entgelts, könnte es folglich für ihn sinnvoll sein, das rückständige Entgelt gegebenenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu fordern. Arbeitgeber wiederum, die einen vorläufig gezahlten Betrag zurückfordern, sollten bei Geltendmachung ihres Anspruches die Zinsen iSd § 49a Satz 1 ASGG berücksichtigen, um ihre vollen Ansprüche zu wahren.

