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Unberechtigte Anfechtung einer einvernehmlichen Auflösung bei Irrtum über Motiv zur Zustimmung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6985/6/2026 Heft 6985 v. 11.2.2026

AVRAG: § 2d

ABGB: § 871

Nimmt ein Arbeitnehmer irrtümlich an, im Fall einer Arbeitgeberkündigung Ausbildungskostenrückersatz leisten zu müssen, und willigt deshalb in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht auf den Ausbildungskostenrückersatz ein, weil er glaubt nur so die Rückzahlung vermeiden zu können, so liegt kein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum), der nicht zur Anfechtung der Auflösungsvereinbarung berechtigt.

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