AVRAG: § 2d
ABGB: § 871
Nimmt ein Arbeitnehmer irrtümlich an, im Fall einer Arbeitgeberkündigung Ausbildungskostenrückersatz leisten zu müssen, und willigt deshalb in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht auf den Ausbildungskostenrückersatz ein, weil er glaubt nur so die Rückzahlung vermeiden zu können, so liegt kein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum), der nicht zur Anfechtung der Auflösungsvereinbarung berechtigt.

