AngG: § 26 Z 2
OLG Wien 27. 10. 2025, 8 Ra 61/25m
Die Klägerin war bis 23. 7. 2024 zunächst in Elternkarenz und anschließend in Bildungskarenz. Noch bevor sie ihre Arbeit am 24. 7. 2024 wieder antreten sollte, hat sie erfahren, dass der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens am 8. 7. 2024 verstorben ist. Am 24. 7. 2024 hat sie das Büro verschlossen vorgefunden und sich mit Einschreiben vom selben Tag gegenüber der Gesellschaft arbeitsbereit erklärt. Mit Einschreiben vom 1. 8. 2024 hat sie sich neuerlich an die Gesellschaft gewandt, die sofortige Anmeldung bei der ÖGK begehrt, eine Frist zur Zahlung ihres anteiligen Gehalts für Juli 2024 gesetzt und ihren Austritt für 13. 8. 2024 angedroht, falls keine Zahlung einlangt. Obwohl ihr am 31. 7. 2024 telefonisch und nochmals am 12. 8. 2024 mitgeteilt wurde, dass die Bankkonten gesperrt sind, die Bestellung eines Notgeschäftsführers bereits eingeleitet sei und dann die Überweisung erfolgen könne, und die Klägerin auch am 31. 7. 2024 rückwirkend zum 24. 7. 2024 zur Sozialversicherung angemeldet und davon mittels E-Mail vom 12. 8. 2024 verständigt wurde, ist sie dennoch am 13. 8. 2024 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten - unberechtigt, wie sowohl das Erstgericht als nun auch das OLG Wien als Berufungsgericht feststellten:

