ArbVG: § 106 Abs 2
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 27/25s
➜ zu OLG Wien 8 Ra 59/24s, ARD 6971/11/2025 (Bestätigung)
Aus der Entscheidung des Berufungsgerichts geht hervor, dass der fristlos entlassene Kläger innerhalb eines Zeitraumes von 3 bis 6 Monaten ein annähernd vergleichbares Dienstverhältnis mit einer Gehaltseinbuße von ca 17 % finden kann. Kommt die (hier: unberechtigte) Entlassung im Bewerbungsprozess zur Sprache, verlängert sich jedoch die Arbeitsplatzsuchdauer auf 9 bis 11 Monate. Strittig war daher, ob die stigmatisierende Wirkung einer unbegründeten Entlassung im Fall einer Entlassungsanfechtung bei der Sozialwidrigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Dies wurde nun vom OGH bejaht:

