ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a, § 106 Abs 2
OGH 21. 10. 2025, 8 ObA 36/25i
Der seit 1991 beim beklagten Kreditinstitut beschäftigte 51-jährige Leiter einer Hauptgeschäftsstelle, wurde - nach Erteilung einer Verwarnung mehr als 8 Monate zuvor - im Jahr 2021 entlassen. Der Kläger hat die Entlassung angefochten. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Grundes für die Entlassung verneint und die Sozialwidrigkeit auch nach Interessenabwägung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG bejaht.

