ArbVG: § 121 Z 3
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 7/25z
➜ zu OLG Wien 8 Ra 85/24i, ARD 6939/6/2025 (Bestätigung)
Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Nach § 121 Z 3 ArbVG darf das Gericht einer Kündigung unter

