BEinstG: § 3, § 7b Abs 1 Z 7, § 7f Abs 1
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 34/25w
Nach § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG darf niemand aufgrund seiner Behinderung iZm einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers gekündigt worden, so kann die Kündigung nach § 7f Abs 1 BEinstG unter den Voraussetzungen des § 7k Abs 1 BEinstG angefochten werden.

