Der Beitrag geht auf die Rechtsnatur des mit einem Sportler abgeschlossenen (Individual-)Sponsorvertrags ein und erläutert, ob durch diesen auch ein Dienstverhältnis begründet werden kann. Die Autoren führen aus, dass es beim Abschluss von Sponsorverträgen mit Sportlern wohl selten zur Begründung eines Dienstverhältnisses und einer Beitragspflicht nach § 4 ASVG kommt. (Einzel-)Sportler seien mit ihren Einkünften aus der Sportausübung und Sponsoreinnahmen nach § 2 GSVG versicherungspflichtig. Erst, wenn der Sportler durch den Sponsorvertrag zu Dienstleistungen für den Sponsor verpflichtet (und Entgelt nicht für den bloßen Imagetransfer geleistet) wird, könne ein Dienstverhältnis (und somit eine ASVG-Pflichtversicherung) vorliegen. Entscheidendes Kriterium sei das Austauschverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Auch bei einer möglichen Hinzurechnung zum beitragspflichtigen Entgelt nach § 49 ASVG sei auf das Austauschverhältnis abzustellen. Da der Leistungsaustausch im Regelfall nicht in Abgeltung für das Dienstverhältnis, sondern nur gelegentlich des Dienstverhältnisses erfolgt, sei Entgelt aus einem Sponsorvertrag nicht zum beitragspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Erst, wenn Sponsorleistungen ein Interesse des Dienstgebers befriedigen und eine besondere Vergütung für die Arbeitsleistung darstellen, könne beitragspflichtiges Entgelt vorliegen.

