Auch bei einer Unternehmensfortführung in der Insolvenz sind die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten einzuhalten. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Verantwortung hierfür den Insolvenzverwalter trifft. Weiters wird untersucht, ob eine Übertragung der Meldepflichten auf den Lohnverrechner möglich ist, was von den Autoren bejaht wird. Die mit der Lohnverrechnung zuständige Person müsse der Bevollmächtigung zustimmen. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldepflichten gehe erst dann vom Insolvenzverwalter auf den Lohnverrechner über, wenn die vom Insolvenzverwalter und dem bevollmächtigten Lohnverrechner gefertigte Mitteilung über die Bevollmächtigung unter Nennung von Name und Adresse des Bevollmächtigten dem zuständigen SV-Träger bekannt gegeben (übermittelt) werde. Wurde die Form der Bekanntgabe nicht eingehalten, bleibe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Insolvenzverwalter.

